Am 08.12.2016 hat der Bayerische Landtag für Beamte in Elternzeit eine Änderung der Beihilfeverordnung beschlossen.
Beamte in Elternzeit mit einem Kind erhalten 70% Beihilfebemessungssatz , wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bisher galt der Beihilfebemessungssatz von 70 % nur für
- Beamte in Elternzeit mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind,
- Beamte, die während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Ehegatte hatten, sowie
- für alleinerziehende Beamte in Elternzeit mit einem berücksichtigungsfähigen Kind.
Durch die Beihilfeänderung gilt der Beihilfebemessungssatz von 70% jetzt für die Dauer der Elternzeit unabhängig von der jeweiligen Familiensituation. Das heißt:
Ab 01.01.2017 erhalten in Bayern auch Beamte in Elternzeit mit einem berücksichtigungsfähigen Kind bereits 70% Beihilfe, wenn sie
- keine Möglichkeit auf eine beitragsfreie Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
- keinen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger haben (weil dadurch sowieso schon 70% Beihilfeanspruch gegeben ist) und
- nicht teilzeitbeschäftigt sind oder nur eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30 Wochenstunden haben.